Die Statuten 

Die Statuten
des Religiösen und Militärischen Constantinischen Ordens des Heiligen Georg 
- unter der Regel des Hl. Basilus -


Datiert, Cannes am 20. Juli 1934; geändert am 16. Juli 1943 
sowie am 31. Oktober 1987 und 31. Oktober 2006.

(Deutsche Übersetzung aus dem Spanischen)

vgl.https://ordenconstantiniana.org sowie https://ordenconstantiniana.org/wp-content/uploads



KAPITEL I: ZWECK DES ORDENS

Der Religiöse und Militärische Constantinische Orden des Heiligen Georg ist ein ritterlicher religiöser Orden, der sich in seinem äußerst fernen Ursprung die Verherrlichung des Kreuzes, die Verbreitung des Glaubens und die Verteidigung der Heiligen Römischen Kirche zum Ziel gesetzt hat, mit der er aufgrund besonderer Verdienste, die er im Osten im Kampf gegen die Ungläubigen erworben hat, und aufgrund zahlreicher Dankes- und Wohlwollensbekundungen der Päpste eng verbunden ist.


Daher ist es also nicht nur die erste Aufgabe der Ritter, als vollkommene Christen zu leben, sondern es wird auch ihre Pflicht sein, sich mit all jenen Einrichtungen zu verbinden, die zur Förderung der religiösen Grundsätze in der Gesellschaft beitragen und mit allen Mitteln mitzuwirken, damit das christliche Leben in der Praxis wiederhergestellt wird.


Um seine weltlichen Einrichtungen weiter zu stärken und sie mit den Erfordernissen der Zeit in Einklang zu bringen, die aufgrund ihrer Entwicklung die gesamte Ordnung der heutigen Gesellschaft verändert hat, will der Orden auch seinen größten Beitrag zu Maßnahmen und Aktivitäten für die großen und äußerst sozialen Werke der Hospitalhilfe und der Nächstenliebe leisten.


Der Orden, der seine jahrhundertealten Institutionen fortgeführt und sie den Anforderungen der Zeit angepasst hat – die durch ihre Entwicklung das Gefüge der heutigen Gesellschaft verändert haben –, beabsichtigt ferner, seinen größten Beitrag zu sozialen Tätigkeiten und Werken karitativer und wohltätiger Natur zu leisten, insbesondere in der Krankenpflege und in der Mildtätigkeit


KAPITEL II: RÄNGE DES ORDENS UND ANZAHL DER RITTER

ARTIKEL I

Die Grade des Ordens sind die folgenden:

a) Bailli-Großkreuz-Justizritter (Bailíos Caballeros Grandes Cruces de Justicia)

b) Großkreuz-Justizritter und Damen (Caballeros y Damas Grandes Cruces de Justicia)

c) Großkreuz-Ritter und Damen Jure Sanguinis (Caballeros y Damas Grandes Cruces Iure Sanguinis)

d) Großkreuz-Verdienstritter und Damen (Caballeros y Damas Grandes Cruces de Mérito)

e) Justizritter und Damen (Caballeros y Damas de Justicia)

f) Ritter und Damen Jure Sanguinis (Caballeros y Damas Iure Sanguinis)

g) Ritter und Damen der Verdienstklasse (Caballeros y Damas de Mérito)

h) Ritter und Damen des Amtes (Verdienstkreuz) (Caballeros y Damas de Ufficio (Cruz al Mérito)

i) Kapläne (Capellanes)

Komture sind Ritter der verschiedenen Kategorien, die dem Orden einen Teil ihres Vermögens geschenkt respektive gespendet und sich dadurch um den Orden verdient gemacht haben.


ARTIKEL II

Die Zahl der Bailli-Großkreuz-Justizritter, soll fünfzig nicht überschreiten, in Erinnerung an die erlesenen Persönlichkeiten, die Konstantin der Große für die Bewachung des Labarum auswählte; jeder von ihnen trägt den Titel einer der alten Balleien oder Priorate und führt den Titel "Exzellenz" und "Don".


Von dieser Zahl ausgenommen sind die königlichen Prinzen und Kardinäle.


Die Zahl der Großkreuz-Justizritter, der Großkreuz-Ritter Jure Sanguinis und der Großkreuz-Ritter der Verdienstklasse (de Mérito) ist auf einhundertfünfzig begrenzt.


Die Zahl der Großkreuz-Justiz-Damen, der Großkreuz-Damen Jure Sanguinis und der Großkreuz-Damen der Verdienstklasse (de Mérito) ist ebenfalls auf einhundertfünfzig begrenzt.

Die Zahl der Ritter und Damen der anderen Grade ist dagegen unbegrenzt.


KAPITEL III: BEDINGUNGEN FÜRDIE AUFNAHME

Das Constantinkreuz kann Personen jeder Nationalität verliehen werden, die sich zur römisch-katholischen apostolischen Kirche bekennen und mit den Tugenden ausgestattet sind, die einem vollkommenen christlichen Ritter entsprechen.


ARTIKEL I

Die Verleihung des Ordens obliegt dem Großmeister, gemäß den folgenden Bestimmungen:

a) Die Würde des Bailli-Großkreuz-Justizritters ist den Souveränen, den königlichen Prinzen, den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche und den Vertretern der erlauchtesten Adelsfamilien vorbehalten.

b) Das Großkreuz für Justizritter ist den Vertretern der erlauchtesten Adelsfamilien vorbehalten, die sich durch außergewöhnliche Verdienste um den Orden ausgezeichnet haben. Ebenso kann diese Auszeichnung an Souveräne, königliche Prinzessinnen und einige Damen von höchstem gesellschaftlichem Rang verliehen werden.

Für diese Ritter sowie Damen ist es erforderlich, über eine edle Herkunft von mindestens zweihundert Jahren in allen vier Ästen der Familie zu verfügen, ein Kriterium, das für die gesamte Kategorie der Justizritter und Damen verlangt wird

c) Das Großkreuz für Ritter und Damen des Grades Jure Sanguinis ist jenen vorbehalten, die adelig sind, hohe Würden oder prestigeträchtige Ämter innehaben oder sich durch außergewöhnliche Verdienste um den Orden ausgezeichnet haben.

d) Das Großkreuz für Ritter und Damen der Verdienstklasse (de Mérito) ist denjenigen vorbehalten, die hohe Ämter bekleiden, mit hohen Auszeichnungen bedacht wurden und sich durch außergewöhnliche Verdienste um den Orden oder die Kirche ausgezeichnet haben.

e) Das Kreuz für Justizritter und Damen ist ausschließlich denjenigen vorbehalten, die den Adelsnachweis über für die vier väterlichen und mütterlichen Ahnenreihen (Äste) erbringen, und zwar nach der alten gesetzlichen Bestimmung, dem Magistratsbeschluss vom 17. April 1762 und der Bestimmung vom 10. Januar 1850 oder gemäß den Bestimmung der gegenwärtigen Regeln.

f) Die Würde des Ritters und der Dame Iure Sanguinis kann an Personen verliehen werden, die gemäß der Depesche vom 5. Februar 1855 nicht alle in der Kategorie der Justiz geforderten Prüfungen ablegen können, aber zu Familien mit altem, nachgewiesenem, bewährtem Adel gehören.

Ein Reglement für die Verwaltung und Prüfung der Adelsproben für die Zulassung zu den Kategorien der Justizritter oder Iure Sanguinis wird den Statuten beigefügt, zusammen mit den in der Königlichen Depesche vom 29. November 1804, in der Depesche vom 9. Februar 1849 und 10. Januar 1850 enthaltenen Adelsbestimmungen.

g) Das Kreuz für für Ritter und Damen der Verdienstklasse (de Mérito) kann an verdiente Personen verliehen werden, sei es aufgrund ihrer persönlichen Qualitäten oder für ihren Dienst, insbesondere religiöser Natur, am Orden.

h) Das Amtskreuz für Ritter und Damen (La Cruz de Ufficio), kann jenen verliehen werden, die dem Orden durch persönliche Verdienste gedient haben, auch als “Anerkennung für Verdienste” bekannt.

i) Kapläne sind Priester, die im Rahmen ihres Dienstes nützliche Dienste für den Orden geleistet haben oder in der Lage sind, dies zu tun. Sie spielen oft eine wichtige Rolle in der Unterstützung und Begleitung der Gemeinschaft.


ARTIKEL II

Das Mindestalter für die Aufnahme in den Orden wird auf achtzehn Jahre festgesetzt.


ARTIKEL III

Den Geistlichen ist es gestattet, jeden der vorhergehenden Grade anzustreben, sofern sie die geforderten Voraussetzungen erfüllen.


ARTIKEL IV

Der Großmeister behält sich das Recht vor, das Ordenskreuz motu proprio zu verleihen, ungeachtet der Bestimmungen der Artikel II und III, wobei die Anzahl der hohen Kategorien zu beachten ist.


KAPITEL IV: DEKORATIONEN, INSIGNIEN UND UNIFORM DES ORDENS

ARTIKEL I

Das Kreuz des Religiösen und Militärischen Constantinischem Ordens des Heiligen Georgs ist ein aus vergoldetem Metall gefertigtes, rot emailliertes Lilienkreuz (fleur-de-lis) mit goldener Einfassung und mit purpurnem Emaille überzogen. Aufgelegt ist mittig in Gold ein großes Christusmonogramm ΧΡ, flankiert von den griechischen Buchstaben Alpha und Omega, und an seinen Enden die Buchstaben I.H.S.V. für die Ordensdevise „In Hoc Signo Vinces“ (Unter diesem Zeichen wirst Du siegen). Das Ordensband ist aus hellblauem Moiré.


ARTIKEL II

Die Bailli-Großkreuz-Justizritter tragen das 5 cm breite Ordenskreuz, das von der Königskrone und der Militärtrophäe in Gold gekrönt wird und an dessen Ende der Heilige Georg zu Pferd (3 cm breit) zu sehen ist, wie er den Drachen verwundet; das Ganze hängt an einem 10 cm breiten, gewellten hellblauen Schulterband aus Moiré, das von der rechten Schulter zur linken Seite verläuft.


Die besagten Ritter tragen außerdem auf der linken Seite ihrer Brust einen filigranen Bruststern von 9 cm Durchmesser aus acht silbernes spitzenvergoldetes Strahlen gebildet, der mit dem Ordenskreuz versehen ist.


Die Bailli-Großkreuz-Justizritter können, wenn sie Oberhäupter königlicher Familien sind oder hohe Ämter im Orden bekleiden, durch eine besondere persönliche schriftliche Genehmigung des Großmeisters ermächtigt werden, die Constantinische Collane zu tragen, das aus Constantinischen Monogrammen besteht und in der Mitte einen Heiligen Georg zu Pferd zeigt. Die Großkreuz-Justizritter tragen die gleichen Insignien wie die Bailli-Großkreuze, jedoch ohne den Heiligen Georg zu Pferde.


Die Damen des Großkreuzes tragen eine Dekoration, die um ein Drittel kleiner ist als die der Ritter (und diese Größe ist für alle Kategorien von Damen gleich), über der nur die königliche Krone ohne den Heiligen Georg zu Pferd schwebt. Die Dekoration hängt an einem 5 cm breiten Schulterband aus gewelltem hellblauen Moiré, das von der rechten Schulter bis zur linken Hüfte reicht. Der Stern, der auf der linken Seite der Brust getragen wird, ist um ein Drittel kleiner als die der Ritter.


ARTIKEL III

Die Ritter des Großkreuzes Iure Sanguinis und der Verdienstklasse (de Mérito) tragen das gleiche Abzeichen wie die Bailli-Großkreuz-Justiz-Ritter, jedoch ohne das Abzeichen des Heiligen Georg als Ritter und ohne das militärische Abzeichen über der Königskrone, wenn es sich um Iure Sanguinis handelt; ohne den Heiligen Georg, das militärische Abzeichen und die Krone, wenn es sich um Grad de Mérito handelt.


Ritter des Großkreuzes Iure Sanguinis und der Verdienstklasse (de Mérito) tragen das Abzeichen in Silber anstelle von Gold, es sei denn, der Großmeister entscheidet aus eigenem Ermessen (Motu Proprio) anders.


Die Damen des Großkreuzes Jure Sanguinis und der Verdienstklasses (de Mérito) tragen die gleichen Insignien wie die Damen des Großkreuzes der Gerechtigkeit, jedoch ohne die Königskrone auf dem Kreuz. Sie tragen die Plakette in Silber statt in Gold, mit Ausnahme des Motu Proprio des Großmeisters.


ARTIKEL IV

Die Justizritter tragen das 4,5 cm breite Ordenskreuz mit der Königskrone und der Militärtrophäe, die an einem 5 cm breiten Band aus gewellter Seide um ihren Hals hängt. Sie tragen auch die Plakette, die mit der, der beiden vorangegangenen Kategorien der Ritter identisch ist.


Die Damen dieser Kategorie tragen das Ordenskreuz in der gleichen Größe wie die Damen des Großkreuzes, das an einem gewellten hellblauen Moiréband auf der linken Schulter hängt. Sie tragen eine Plakette, die mit der Plakette der Großkreuz-Damen identisch ist.


ARTIKEL V

Die Ritter Jure Sanguinis tragen den gleichen Orden um den Hals wie die Justizritter, jedoch ohne die militärische Trophäe. Der Stern ist aus Silber statt aus Gold, es sei denn, es liegt ein Motu Proprio des Großmeisters vor.


Die Damen Jure Sanguinis tragen auf der linken Schulter den gleichen Orden wie die Justiz-Damen. Der Stern ist aus Silber und nicht aus Gold.


ARTIKEL VI

Ritter der Verdienstklasse tragen das Ordenskreuz ohne die Königskrone und ohne die militärische Trophäe um den Hals. Den silbernen Stern tragen sie nur, wenn sie vom Großmeister mit Motu Proprio ernannt wurden.


Die Damen dieser Ordensklasse tragen die Ordensdekoration, die an einem Band aufgehängt ist, auf der linken Seite, ohne die Königskrone auf dem Kreuz; sie tragen kein Abzeichen.


ARTIKEL VII

Der Verdienstorden (Cruz de Ufficio) für Ritter und Damen wird ohne das Ordenskreuz und ohne die königliche Krone an einem 4,5 bzw. 3,0 cm breiten Band aus blauer, gewellter Seide, das auf der linken Seite der Brust zu tragen ist.


ARTIKEL VIII

Die Kapläne tragen um den Hals an einer blauen Seidenspitze das Ordenskreuz, das nur von der königlichen Krone gekrönt wird.


Auf der linken Seite ihrer Brust tragen sie laut königlichem Erlass vom 27. Oktober 1815 eine silbernen. Stern, der um ein Drittel kleiner ist als die der Ritter und deren Strahlen in die Arme des Kreuzes eingelassen sind.


ARTIKEL IX

Die constantinischen Laienritter können, die durch das Magistratsdekret vom 12. Februar 1912 genehmigte Uniform tragen.


Gemäß diesem Dekret besteht die Uniform aus einer Tunika und einer Hose in der Farbe „bleu de roi“ mit Bändern an den Hosen, Epauletten und goldenem Gürtel, Kragen und weißen, goldbestickten Gewändern entsprechend den Rängen, alles gemäß den Abbildungen im Anhang des genannten Dekrets.


Der Hut hat die gleiche Form wie bei den anderen Reiterorden und ist mit einer Chilestrel-Kokarde versehen. Sie tragen das Schwert und die Sporen.


ARTIKEL X

Die Laienritter und Damen können bei religiösen Zeremonien den für die verschiedenen Kategorien per Magistratsdekret genehmigten Zeremonienmantel aus „bleu de roi“-Gewebe mit dem Ordenskreuz von 25 cm Breite auf der linken Seite tragen; der Mantelkragen ist aus rotem Samt, je nach Rang mit Goldfriesen verziert und wird von zwei runden Spangen gehalten, die mit dem Ordenskreuz, umgeben von Lorbeerblättern, versehen und durch eine Goldkette verbunden sind.


KAPITEL V: ÄMTER UND WÜRDEN

ARTIKEL I

Oberster Regent und erster Würdenträger des Ordens ist der Großmeister, mit all den traditionellen Rechten, die in den besonderen Verleihungen und Bullen der Päpste enthalten sind.


Das Amt des Großmeisters, das dem Haus Bourbon als Erbe des Hauses Farnese vorbehalten ist, wird durch Erbfolge übertragen; in Ermangelung von Erben erfolgt die Erbfolge selbst durch testamentarische Bestimmung; fehlt diese, so versammeln sich alle Bailli-Justiz-Großkreuz-Ritter der nach altem Brauch und gemäß dem Geist der vom Heiligen Stuhl genehmigten Farnesischen Statuten, um aus ihrer Mitte den neuen Großmeister zu wählen.


ARTIKEL II

Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, und gewählt ist der Ritter, der in drei aufeinanderfolgenden Wahlgängen insgesamt die meisten Stimmen erhalten hat.


Im Ausnahmefall einer Stimmengleichheit wird die Wahl des Großpräfekten offen durchgeführt und doppelt gewichtet.


ARTIKEL III

Gemäß dem Brauch wird der Großmeister den Heiligen Vater bitten, einen Kirchenrat für den Orden zu ernennen, der als Großprior die Bande der traditionellen, kindlichen Verehrung repräsentiert, die der militärische Orden seit jeher mit der Kirche verbunden hat.


ARTIKEL IV

Der Großmeister ernennt einen Großpräfekten, einen Großkanzler, einen Großprior, einen Großschatzmeister, einen Generalauditor und einen Sekretär. Außerdem ernennt er mindestens zwölf Räte, die zusammen mit den oben genannten Personen die Deputation bilden, die für die Leitung des Ordens verantwortlich ist.


KAPITEL VI: REGIERUNG DES ORDENS

ARTIKEL I

Die moralische, disziplinarische und administrative Leitung des Ordens wird vom Großmeister der Deputation anvertraut, die sich aus mindestens achtzehn Mitgliedern zusammensetzt und ihren Sitz in Madrid hat.


Die Deputation setzt sich zusammen aus dem Großpräfekten, den vier Großämtern des Ordens, dem Sekretär und den anderen Mitgliedern des Rates, die alle vom Großmeister ernannt werden.


Der Großpräfekt ist normalerweise der Präsident der Deputation.


Die Vizepräsidenten (in der Regel zwei) werden vom Großmeister aus dem Kreis der Ratsmitglieder gewählt, die kein Amt innehaben; einem der Vizepräsidenten kann der Titel des Ersten Vizepräsidenten verliehen werden.


ARTIKEL II

Die Deputation:

  1. Sie beaufsichtigt die allgemeine Organisation aller zivilen und religiösen Werke in Übereinstimmung mit den Zielen des Ordens.
  2. Sie schlägt dem Großmeister Anträge auf Aufnahme von Rittern und Damen vor, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, und schließt diejenigen aus dem Orden aus, die der Mitgliedschaft unwürdig sind.
  3. Sie stellt den Haushaltsplan auf, regelt die Verwaltung und die zivilen Arbeiten des Ordens und legt im Einvernehmen mit dem Großprior die Gottesdienste fest.
  4. Sie berät über die Finanzverwaltung und erstellt jedes Jahr einen Bericht, der dem Großmeister zur Genehmigung vorgelegt wird.
  5. Sie legt das gesamte Zeremoniell des Ordens fest.
  6. Sie berät über alle den Orden betreffenden Handlungen und die Verwendung der Einnahmen, vorbehaltlich der Zustimmung des Großmeisters.


ARTIKEL III

Die Befugnisse des Präsidenten der Deputation sind:

  • Die Einberufung der Deputation und die Leitung ihrer Sitzungen. Er sorgt für die Einhaltung der von der Deputation gefassten Beschlüsse.
  • Mit Hilfe des Sekretärs die Prüfung der Kasse vorzunehmen und einen besonderen Bericht anfertigen zu lassen, der von den Beteiligten unterzeichnet wird.
  • Er legt der Deputation den vom Großschatzmeister erstellten Rechenschaftsbericht vor und übermittelt ihn dem Großmeister zur Genehmigung.
  • Unterzeichnung der offiziellen Korrespondenz mit dem Großmeister und auch (wenn nicht dem Großkanzler oder Sekretär anvertraut) mit Behörden, Gremien usw. Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit aller Dienstzweige.


ARTIKEL IV

Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Erste Vizepräsident dessen Aufgaben.


KAPITEL VII: BEFUGNISSE DER ÄMTER

ARTIKEL I

Der Großpräfekt ist die erste Autorität des Ordens nach dem Großmeister und vertritt ihn normalerweise.


Im Falle der Abwesenheit des Großmeisters oder während seiner Minderjährigkeit übernimmt er dessen Aufgaben. Im ersten Fall sorgt er dafür, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten alle Bailli-Ritter, die Ritter des Großkreuzes der Justiz sind, zur Wahl des neuen Großmeisters zusammenkommen (siehe Art. I von Kap. V).


ARTIKEL II

Der Großkanzler ist mit der Ordenskanzlei betraut. Er verwahrt alle Unterlagen über die Ernennungen der Ritter, unterzeichnet die Ernennungsdekrete gegen, unterzeichnet die Zahlungsanweisungen und leitet sie an den Großschatzmeister zur Ausführung weiter. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Großkanzlers übernimmt der Vize-Großkanzler dessen Aufgaben.


ARTIKEL III

Der Großprior, Geistlicher Rat der Deputation, hat die geistliche Aufsicht über den Orden und die direkte Aufsicht über die Kapläne.


Er wird aus den vornehmsten Geistlichen des Ordens ausgewählt, und wenn er das Großkreuz nicht besitzt, wird es ihm bei seiner Ernennung zum Großprior verliehen, wobei er auf jeden Fall nicht in der in Kapitel II Artikel II festgelegten Zahl von einhundertfünfzig Personen enthalten ist. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Großpriors übernimmt einer der Vize-Großprioren seine Aufgaben.


Die Präsidenten der Nationalen Kommissionen können mit Zustimmung des Großmeisters und zur Förderung der besten geistlichen Leitung des Ordens einen Hauptkaplan für ihre jeweilige Nation ernennen, der den Großprior oder die Vize-Großprioren bei ihren Aufgaben unterstützt.


ARTIKEL IV

Der Großschatzmeister oder das vom Großmeister mit seinen Aufgaben betraute Amt hat die heikle Aufgabe, die Schatzkammer des Ordens zu hüten, und ist als einziger befugt, mit den finanziellen Mitteln des Ordens umzugehen.


Er führt die an ihn gerichteten Zahlungsaufträge aus, zieht die Beträge im Namen des Ordens ein und stellt die entsprechenden Quittungen aus. Jährlich (in der Regel im April) legt er der Deputation die Endabrechnung für das am 31. Dezember abgeschlossene Jahr sowie den Haushaltsplan für das laufende Jahr vor.


Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Großschatzmeisters nimmt der stellvertretende Großschatzmeister oder das mit seinen Aufgaben betraute Amt seine Aufgaben wahr.


ARTIKEL V

Der Titel des Großinquisitors wird durch „Auditor-General“ ersetzt. Der Auditor-General wacht über die genaue Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Ordens und meldet dem Großpräfekten, wenn er feststellt, dass die Constantinischen Ritter gegen ihre ritterlichen Pflichten verstoßen, und dieser wiederum informiert die Deputation, um gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu veranlassen.


ARTIKEL VI

Der Sekretär der Deputation unterstützt den Großkanzler bei der Führung der Kanzlei und der Erledigung die Korrespondenz; er führt die Register und Protokolle des Ordens, gibt die Einberufungsschreiben der Deputation heraus und erstellt die Protokolle der Sitzungen der Deputation und des Präsidialrats.


ARTIKEL VII

Für das bessere Funktionieren des Ordens können nationale Kommissionen oder Vereinigungen, Koordinatoren und Delegierte als Vertreter mit territorialer Zuständigkeit ernannt werden.


ARTIKEL VIII

Nationale Assoziationen des Constantinischen Ritterordens, die der Internationalen Assoziation mit Sitz in Madrid angeschlossen sind, sind in den verschiedenen Ländern zulässig. In diesem Fall wird die Ernennung der Präsidenten der Assoziationen, nach Anhörung der Deputation, durch den Großmeister entschieden, dem auch die Statuten der Konstantinischen Assoziationen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.


KAPITEL VIII: SITZUNGEN, BERATUNGEN

ARTIKEL I

Die Deputation tagt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen. Ordentliche Sitzungen finden zweimal im Jahr statt (normalerweise im April und November).


Außerordentliche Sitzungen werden auf Anordnung des Großmeisters, nach Einberufung durch den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern der Deputation abgehalten.


Die Sitzungen der Deputation sind nur gültig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden und eins der Hohen Ämter (Grandes Cargos).


Die Anzahl der Sitzungen des Präsidialrats ist nicht festgelegt.


Außerordentliche Sitzungen des Präsidialrates sind nur dann gültig, wenn mindestens vier Mitglieder des Rates anwesend sind.


ARTIKEL II

Jedes Mitglied der Deputation hat das Recht, Vorschläge zu machen, die es für angebracht hält. Werden diese abgelehnt, so kann der Antragsteller seine Stimme in das Beratungsprotokoll aufnehmen lassen.


KAPITEL IX: SAKRALE FUNKTIONEN

Die sakralen Funktionen werden vom Großprior im Einvernehmen mit der Deputation und mit Zustimmung des Großmeisters festgelegt.


KAPITEL X: FAHNE DES ORDENS

Fahne des Ordens bei großen Versammlungen und sakralen Veranstaltungen ist das Constantinische Labarum, das dem historischen Labarum Konstantin des Großen nachempfunden ist.


Die Fahne, die bei zivilen Anlässen für die Unterstützung von Krankenhäusern, Hilfs- und Wohltätigkeitsorganisationen verwendet wird, ist die weiße Seidenfahne mit dem Constantinischen Kreuz in der Mitte in violetter Farbe.


SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorliegenden Statuten ändern nicht die Privilegien, die der Heilige Apostolische Stuhl dem Religiösen und Militärischen Constantinischen Orden des Heiligen Georg und seinen Mitgliedern in der Vergangenheit gewährt hat.

Cannes, 20. Juli 1934, 16. Juli 1943.

FERDINANDO DI BORBONE, Herzog von Kalabrien




Geändert am 31. Oktober 1987 und am 31. Oktober 2006
±±CARLOS DE BORBON, Infant von Spanien, Herzog von Kalabrien


Seine Königliche Hoheit Don Carlos von Bourbon zwei Sizilien und Bourbon Parma, Infant von Spanien, Herzog von Kalabrien, Graf von Caserta, Oberhaupt der Königlichen Dynastie und der Familie der Zwei Sizilien, durch die Gnade Gottes und das Erbrecht, elfter Grossmeister des Heiligen und Militärischen Ordens Constantinischer Ritter von San Jorge.


CARLO DI BORBONE Herzog von Kalabrien

Hiermit wird verfügt, dass die von Seiner Königlichen Hoheit, Don Ferdinand Pio di Borbone Dos Sicilias, Herzog von Kalabrien, neunter Großmeister des Ordens, am 16. Juli 1943 verkündeten und am 31. Oktober 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 geänderten Statuten des Heiligen Militärischen Ordens wie folgt verlängert werden:


EINS: Durch besondere Konzession Seiner Königlichen Hoheit des Großmeisters und in Übereinstimmung mit den Traditionen des Ordens kann das Constantinische Kreuz unter außergewöhnlichen Umständen an christliche Damen und Herren verliehen werden, die von hoher Abstammung sind oder große öffentliche Taten vollbracht haben, sich aber nicht zur katholischen, apostolischen und römischen Religion bekennen.


ZWEI: Diese Konzessionen respektieren dieselben Kategorien und Grade und dieselben familiären Voraussetzungen, die in Kraft sind, haben aber den Titel und die Bezeichnung „Ehre“. Neue Kategorien sind daher: Ehre und Justiz, Ehre und Jure Sanguinis und Ehre und Verdienst und die Grade sind die des Bailli-Großkreuz der Ehre und Justiz, des Ritters und der Dame Großkreuz jeder der drei Kategorien, des Ritters und der Dame jeder der drei Kategorien und des Ritters von Ehre und Amt.


DREI: Die Herren und Damen, denen das Constantinische Ehrenkreuz verliehen wurde, sind keine Mitglieder des Konstantinischen Ordens, betrachten sich aber als mit dem Constantinischen Kreuz ausgezeichnet. Die Verleihung des Constantinischen Ehrenkreuzes kann unter Umständen ausgesetzt oder widerrufen werden, unter denen ein Mitglied des Ordens suspendiert oder aus der Liste gestrichen werden würde.


VIER: Die Namen der mit dem Constantinischen Ehrenkreuz ausgezeichneten Ritter und Damen erscheinen in der Ordensrolle unmittelbar nach den Namen der Ordensmitglieder, die der entsprechenden Kategorie angehören. Sie tragen die gleichen Auszeichnungen wie die Mitglieder des Ordens.


FÜNF: Diejenigen Ritter und Damen des Constantinischen Ordens, die sich nicht zur römisch-katholischen apostolischen Religion bekennen und die aufgrund einer besonderen Konzession Seiner Königlichen Hoheit des Großmeisters oder seiner Vorgänger bereits Mitglieder des Ordens waren, werden unverzüglich in die Kategorie „Ehre“ aufgenommen.


Madrid, 19. September 1998, Fest des Heiligen Gennaro.
CARLOS, HERZOG VON KALABRIEN G.M.